| 1. |
Allgemeines Recht / Anwendbares Recht
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| 1.1 |
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle
Lieferungen der SOLTEC AG (nachstehend Lieferant genannt)
an deren Kunden (nachstehend Käufer genannt). Mit
der Auftragserteilung anerkennt der Käufer ausdrücklich
diese Bedingungen.
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| 1.2 |
Abweichungen, namentlich die Uebernahme von anderen
allgemeinen Bedingungenwie etwa der SIA- Normen, käufereigene
Einkaufsbedingungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn
sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
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| 1.3 |
Im übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen
Obligationenrechts. |
| 1.4 |
Diese Bedingungen gelten ab 01.01.1999
und ersetzen alle bisherigen allgemeinen Lieferbedingungen.
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| 2. |
Verbindlichkeit von Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen,
Anullierungen
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| 2.1 |
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist
die Auftragsbestätigung des Lieferanten massgebend.
sofern innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung
bzw. innerhalbvon 5 Tagen bei Lieferfristen bis ca. 2
Wochen kein Gegenbescheid erfolgt, sind die angeführten
Spezifikationen verbindlich.
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| 2.2 |
Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien
oder Leistungen werden separat berechnet.
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| 2.3 |
Bestellungsänderungen oder Annulierungen nach Abllauf
der Frist von 8 bzw. 5 Arbeitstagen gem. Ziff. 2.1 gelten
nur, wenn sich der Lieferant schriftlich damit einverstanden
erklärt.Zudem sind die daraus entstehenden Kosten
vom Käufer zu tragen.
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| 3. |
Preise
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| 3.1 |
Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten
Preise können grundsätzlich jederzeit ohne Vorankündigung
geändert werden.
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| 3.2 |
Preisaufschläge werden jedoch in der Regel drei
Monate im voraus angekündigt. Alle in diesen drei
Monaten noch auszuliefernden Produkte werden zu den alten
Preisen verrechnet
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| 3.3 |
Nachher erfolgt die Verrechnung zu den neuen Preisen.
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| 3.4 |
Alle in den Unterlagen des LIeferanten aufgeführten
Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer.
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| 4. |
Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen
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| 4.1 |
Die in den Dokumenten des Lieferanten als Basis von
Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen,
Masse, Norm-Schemata und Gewichte sind solange unverbindlich,
als sie nicht mitgeltende Unterlagen einer Auftragsbestätigung
sind.
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| 4.2 |
Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien
können durch andere gleichwertige ersetzt werden.
In besonderen Fällen sind verbindlicheMassskizzen
zu verlangen.
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| 4.3 |
Der Käufer hat den Lieferanten über die funktionstechnischen
Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern
diese von den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten
abweichen.
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| 5. |
Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen
und Unterlagen
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| 5.1 |
Technische Zeichnungen und Unterlagen, die dem Käufer
ausgehändigt werden und nicht integrierender Bestandteil
des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben im Eigentum
des Lieferanten. Ihre unveränderte oder veränderte
Verwendung und Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung
des betroffenen Lieferanten gestattet.
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| 6. |
Lieferbedingungen
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| 6.1 |
Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau
wie möglich angegeben. Er kann jedoch nicht garantiert
werden. Werden Liefertermine jedoch ausdrücklich
vereinbart, sind sie verbindlich.
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| 6.2 |
Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung zurückzubehalten,
wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des
Käufers nicht erfüllt werden.
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| 6.3 |
Entstehen durch verspätete Lieferungen nachweislich
Folgekosten, verhandeln die Vertragsparteien bezüglich
einer einvernehmlichen Lösung.
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| 6.4 |
Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag
nicht abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt die
Ware in Rechnung zu stellen. Ueber die Folgekosten einer
Einlagerung verhandeln die Vertragsparteien bezüglich
einer einvernehmlichen Lösung.
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| 6.5 |
Bei Bestellungen auf Abruf behält sich der Lieferant
vor, bestellte Waren erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.
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| 7. |
Versand- / Transportbedingungen
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| 7.1 |
Die Lieferungen erfolgen ab Lager SOLTEC AG.
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| 7.2 |
Die Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers.
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| 7.3 |
Für kleinere Lieferungen von Zubehör- und
Ersatzteilen werden die Verpackungs- und Versandkosten
in Rechnung gestellt.
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| 7.4 |
Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen,
wenn sie durch seine Sonderwünsche( Express, spez.
Ankunftzeiten etc.) verursacht werden.
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| 7.5 |
Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel
eingesetzt, die sich im Urteil des LIeferanten als zweckmässig
erweisen.
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| 7.6 |
Ausdrücklich in Rechung gestellte und spezifizierte
Verpackungen und Transportmittel werden gutgeschrieben,
sofern diese innert Monatsfrist in einwandfreiem Zustand
franko Lieferwerk zurückgeschickt werden.
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| 7.7 |
Beanstandungen wegen Transportschäden müssen
sofort nach erhalt der Waren und deren Entdeckung durch
den Käufer bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich
angebracht werden.
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| 7.8 |
Erfolgt der Transport und Ablad durch Personal und Einrichtungen
des Lieferanten, gilt der Grundsatz "frei Baustelle
auf Boden". Erfolgt der Ablad durch Personal und
Einrichtungen des Käufers, ist der Ablad Sache und
Risiko des Käufers.
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| 8. |
Uebergang von Nutzen und Gefahr
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| 8.1 |
Erfolgt der Ablad durch Personal und Einrichtungen des
Lieferanten, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen
auf den Boden auf den Käufer über. Erfolgt der
Ablad durch Personal und Einrichtungen des Käufers,
gehen Nutzen und Gefahr bei der Ankunft am Bestimmungsort
auf den Käufer über.
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| 9. |
Rücknahme von Waren
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| 9.1 |
Es ist dem Lieferanten freigestellt, nach vorheriger
schfiftlicher Vereinbarung mit dem Käufer katalogmässige
Waren zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung
noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind. Eine
Verpflichtung zur Rücknahme besteht jedoch nicht.
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| 9.2 |
Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko
an den vereinbarten Ort zurückzuschicken. Von einer
Gutschrift werden abgezogen: Prüfgebühr,Versandspesen
sowie eventuelle Instandstellungskosten.
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| 10. |
Prüfung / Mängelrüge
bei Abnahme der Lieferung
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| 10.1 |
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach
Empfang zu prüfen. Waren, die nicht dem Lieferschein
entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind
durch den Käufer innerhalb von 8 Tagen vom Empfang
an gerechnet schriftlich geltend zu machen ( bezüglich
Transportschäden siehe Ziff. 7.7). Unterlässt
er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
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| 10.2 |
Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt
überdies zur Verwirkung der Gewährleistungs
(Garantie-) plicht des Lieferanten.
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| 10.3 |
Wünscht der Käufer Abnahmeprüfungen und
sind diese nicht ausdrücklich im Lieferumfang enthalten,
so müssen diese schriftlich vereinbart werden und
gehen zu Lasten des Käufers. Können die Abnahmeprüfungen
aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten
hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt
werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden
Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils gemäss
Ziff. 10.1 als vorhanden.
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| 10.4 |
Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht
auf.
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| 11. |
Mängelrügen von beim Empfang der Ware nicht
feststellbaren Mängeln
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| 11.1 |
Beim Empfang nicht ohne weiteres feststellbare Mängel
hat der Käufer zu rügen (analoges Vorgehen wie
in Ziff. 10), sobald sie erkannt werden, spätestens
jedoch vor Ablauf der Garantiefristen gemäss Ziff.
12.
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| 12. |
Garantiefristen / Dauer und Beginn
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| 12.1 |
Garantieleistungen können nur geltend gemacht werden,
wenn die Richtlinien in den Anleitungen der SOLTEC AG
eingehalten werden.
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| 12.2 |
Die Garantie dauert für Sonnenkollektoren und Speicher
5 Jahre ab Liefertag.
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| 12.3 |
Bei Elektrogeräten und Handelswaren wird die Garantie
des Herstellers dem Käufer weitergegeben.
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| 12.4 |
Ohne spezielle Erwähnungen dauert sie 12 Monate
ab Liefertag, auch wenn diese an Geräten ein- oder
aufgebaut sind. Dies betrifft zum Beispiel Steuerungen,
Regelungen, Schaltschränke, Thermometer, Strömungswächter,
Umwälzpumpen, Plattentauscher, Volumenstromregler,
Brandschutzklappen, Ventilatoren usw.
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| 12.5 |
Für nachgelieferte Waren im Sinne der Erfüllung
von Garantieleistungen gemäss Ziff. 13 gelten wiederum
die Basisgarantiefristen ( ohne Verlängerung) gemäss
Ziff. 13. Nicht verlängert wird jedoch die Frist
für die Teile der ursprünglich gelieferten Ware,
die keine Mängel aufweisen.
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| 13. |
Garantieleistungen
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| 13.1 |
Die Garantie erstreckt sich auf die in den Katalogen
des Lieferanten angegebenen und bestätigten Leistungen
und die mängelfreie Beschaffenheit der Waren.
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| 13.2 |
Der Lieferant erfüllt seine Garantieverpflichtung,
in dem er nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile auf
der Anlage Kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab
Werk zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche
des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere auf
Minderung oder Wandlung, für Auswechslungskosten
des Käufers, Schadenersatz, Kosten für Feststellung
von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung,
Wasser-und Umweltschäden usw.) u.a.
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| 13.3 |
Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall)
die Auswechslung oder Reperatur von defekten Teilen durch
den Käufer vorgenommen werden muss, übernimmt
der Lieferant nur nach vorangehender gegenseitiger Absprache
und Freigabe des Lieferanten die nachzuweisenden Kosten
nach den Branchenüblichen Regieansätzen. Auswechslungen
im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.
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| 13.4 |
Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig,
wenn der Lieferant über einen eingetroffenen Schaden
rechtzeitig informiert wird. ( vgl. Ziff. 10 und 11 )
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| 13.5 |
Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte
ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Aenderungen
oder Reperaturen vornehmen.
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| 13.6 |
Es ist Sache des Käufers, dafür zu sorgen,
dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung
des Leistungsnachweises geschaffen sind.
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| 14. |
Ausschluss der Garantie
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| 14.1 |
Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht
durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen
die nicht dem jeweils massgeblichem Stand der Technik
entsprechen, ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien
des Lieferanten über Projektierung, Montage sowie
unsachgemässe Arbeit anderer. Von der Garantie ausgeschlossen
sind ferner Mängel, welche durch nicht ausgeführte
Wartung an Kollektoren, Speichern, Heizkesseln, Filtern,
Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen, Befeuchter
usw. oder Schäden durch Wassereinbruch entstehen.
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| 14.2 |
Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile,
die einem natürlichen Verschleiss unterliegen z.B.
Oelbrennerdüsen, Dichtungen, Stopfbüchsen, Pumpen
usw. und die Gummiteile der Kollektoren.
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| 14.3 |
Im weiteren sind ausgeschlossen: Schäden, verursacht
durch den Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern,
Korrosionsschäden, insbesondere bei chloridhaltigem
Wasser oder wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker
usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel
beigegeben sind, ferner Schäden, die durch unsachgemässen
elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung
durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck ( Anlagedruck),
unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische
Einflüsse usw. verursacht werden.
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| 14.4 |
Die Garantie gilt nicht bei periodischer oder längerdauernder
Entleerung der Anlage, wenn dies nicht ausdrücklich
im Konzept vorgesehen ist, oder bei Betrieb mit Dampf,
Zugabe von Stoffen zum Wasser, die auf Stahl oder Dichtungsmaterial
aggressiv wirken können, übermässige Schlammablagerung
in Anlageteilen und bei zeitweiser oder ständiger
Sauerstoffeinschleppung in die Anlage.
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| 15. |
Produktehaftpflicht
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| 15.1 |
Soweit der Käufer keine eigene Haftung (mangelhafte
Installation, Veränderung des Produktes, faösches
Konzept, mangelhafte Beratung etc.) zu vertreten hat,
kommt der Lieferant direkt für Schäden im Sinne
des Produktehaftpflichtgesetzes auf. Der Käufer kann
in diesem Fall den allenfalls gegen ihn vorgehenden Geschädigten
direkt an den Lieferanten verweisen.
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| 16. |
Zahlungsbedingungen
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| 16.1 |
Ohne anders lautende Vereinbarung ist der Zahlungstermin
30 Tage ab Fakturadatum rein netto.
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| 16.2 |
Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche
Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung
nicht verunmöglicht wird oder wenn auch an der Lieferung
Nacharbeiten notwendig sind.
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| 16.3 |
Für verspätete Zahlungen werden Mahnspesen
und 10 % Verzugzins verrechnet.
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| 16.4 |
Dem Lieferanten steht es zu, die Auslieferung pendenter
Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen
abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren.
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| 16.5 |
Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der
Auftragssumme im Sinne einer Vorauszahlung sofort nach
erhalt der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt,
die Zahlung ist vor der Auslieferung fällig.
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| 17. |
Besondere Bestimmungen
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| 17.1 |
keine
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| 18. |
Gerichtsstand
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| 18.1 |
Gerichtsstand ist das Domizil des Lieferanten. |