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Ordnung muss sein

Liefer- und Garantiebedingungen SOLTEC AG

1. Allgemeines Recht / Anwendbares Recht
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen der SOLTEC AG (nachstehend Lieferant genannt) an deren Kunden (nachstehend Käufer genannt). Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer ausdrücklich diese Bedingungen.
1.2 Abweichungen, namentlich die Uebernahme von anderen allgemeinen Bedingungenwie etwa der SIA- Normen, käufereigene Einkaufsbedingungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
1.3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts.
1.4 Diese Bedingungen gelten ab 01.01.1999 und ersetzen alle bisherigen allgemeinen Lieferbedingungen.

2. Verbindlichkeit von Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Anullierungen
2.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten massgebend. sofern innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung bzw. innerhalbvon 5 Tagen bei Lieferfristen bis ca. 2 Wochen kein Gegenbescheid erfolgt, sind die angeführten Spezifikationen verbindlich.
2.2 Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder Leistungen werden separat berechnet.
2.3 Bestellungsänderungen oder Annulierungen nach Abllauf der Frist von 8 bzw. 5 Arbeitstagen gem. Ziff. 2.1 gelten nur, wenn sich der Lieferant schriftlich damit einverstanden erklärt.Zudem sind die daraus entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen.

3. Preise
3.1 Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise können grundsätzlich jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.
3.2 Preisaufschläge werden jedoch in der Regel drei Monate im voraus angekündigt. Alle in diesen drei Monaten noch auszuliefernden Produkte werden zu den alten Preisen verrechnet
3.3 Nachher erfolgt die Verrechnung zu den neuen Preisen.
3.4 Alle in den Unterlagen des LIeferanten aufgeführten Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer.

4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen
4.1 Die in den Dokumenten des Lieferanten als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte sind solange unverbindlich, als sie nicht mitgeltende Unterlagen einer Auftragsbestätigung sind.
4.2 Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindlicheMassskizzen zu verlangen.
4.3 Der Käufer hat den Lieferanten über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten abweichen.

5. Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen
5.1 Technische Zeichnungen und Unterlagen, die dem Käufer ausgehändigt werden und nicht integrierender Bestandteil des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben im Eigentum des Lieferanten. Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Lieferanten gestattet.

6. Lieferbedingungen
6.1 Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben. Er kann jedoch nicht garantiert werden. Werden Liefertermine jedoch ausdrücklich vereinbart, sind sie verbindlich.
6.2 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung zurückzubehalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Käufers nicht erfüllt werden.
6.3 Entstehen durch verspätete Lieferungen nachweislich Folgekosten, verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen Lösung.
6.4 Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag nicht abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt die Ware in Rechnung zu stellen. Ueber die Folgekosten einer Einlagerung verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen Lösung.
6.5 Bei Bestellungen auf Abruf behält sich der Lieferant vor, bestellte Waren erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.

7. Versand- / Transportbedingungen
7.1

Die Lieferungen erfolgen ab Lager SOLTEC AG.

7.2 Die Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers.
7.3 Für kleinere Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen werden die Verpackungs- und Versandkosten in Rechnung gestellt.
7.4 Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche( Express, spez. Ankunftzeiten etc.) verursacht werden.
7.5 Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt, die sich im Urteil des LIeferanten als zweckmässig erweisen.
7.6 Ausdrücklich in Rechung gestellte und spezifizierte Verpackungen und Transportmittel werden gutgeschrieben, sofern diese innert Monatsfrist in einwandfreiem Zustand franko Lieferwerk zurückgeschickt werden.
7.7 Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach erhalt der Waren und deren Entdeckung durch den Käufer bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden.
7.8 Erfolgt der Transport und Ablad durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten, gilt der Grundsatz "frei Baustelle auf Boden". Erfolgt der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Käufers, ist der Ablad Sache und Risiko des Käufers.

8. Uebergang von Nutzen und Gefahr
8.1 Erfolgt der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen auf den Boden auf den Käufer über. Erfolgt der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr bei der Ankunft am Bestimmungsort auf den Käufer über.

9. Rücknahme von Waren
9.1 Es ist dem Lieferanten freigestellt, nach vorheriger schfiftlicher Vereinbarung mit dem Käufer katalogmässige Waren zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind. Eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht jedoch nicht.
9.2 Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko an den vereinbarten Ort zurückzuschicken. Von einer Gutschrift werden abgezogen: Prüfgebühr,Versandspesen sowie eventuelle Instandstellungskosten.

10. Prüfung / Mängelrüge bei Abnahme der Lieferung
10.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zu prüfen. Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb von 8 Tagen vom Empfang an gerechnet schriftlich geltend zu machen ( bezüglich Transportschäden siehe Ziff. 7.7). Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
10.2 Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt überdies zur Verwirkung der Gewährleistungs (Garantie-) plicht des Lieferanten.
10.3 Wünscht der Käufer Abnahmeprüfungen und sind diese nicht ausdrücklich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Käufers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils gemäss Ziff. 10.1 als vorhanden.
10.4 Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.

11. Mängelrügen von beim Empfang der Ware nicht feststellbaren Mängeln
11.1 Beim Empfang nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Käufer zu rügen (analoges Vorgehen wie in Ziff. 10), sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen gemäss Ziff. 12.

12. Garantiefristen / Dauer und Beginn
12.1 Garantieleistungen können nur geltend gemacht werden, wenn die Richtlinien in den Anleitungen der SOLTEC AG eingehalten werden.
12.2 Die Garantie dauert für Sonnenkollektoren und Speicher 5 Jahre ab Liefertag.
12.3 Bei Elektrogeräten und Handelswaren wird die Garantie des Herstellers dem Käufer weitergegeben.
12.4 Ohne spezielle Erwähnungen dauert sie 12 Monate ab Liefertag, auch wenn diese an Geräten ein- oder aufgebaut sind. Dies betrifft zum Beispiel Steuerungen, Regelungen, Schaltschränke, Thermometer, Strömungswächter, Umwälzpumpen, Plattentauscher, Volumenstromregler, Brandschutzklappen, Ventilatoren usw.
12.5 Für nachgelieferte Waren im Sinne der Erfüllung von Garantieleistungen gemäss Ziff. 13 gelten wiederum die Basisgarantiefristen ( ohne Verlängerung) gemäss Ziff. 13. Nicht verlängert wird jedoch die Frist für die Teile der ursprünglich gelieferten Ware, die keine Mängel aufweisen.

13. Garantieleistungen
13.1 Die Garantie erstreckt sich auf die in den Katalogen des Lieferanten angegebenen und bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Waren.
13.2 Der Lieferant erfüllt seine Garantieverpflichtung, in dem er nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage Kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere auf Minderung oder Wandlung, für Auswechslungskosten des Käufers, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser-und Umweltschäden usw.) u.a.
13.3 Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Auswechslung oder Reperatur von defekten Teilen durch den Käufer vorgenommen werden muss, übernimmt der Lieferant nur nach vorangehender gegenseitiger Absprache und Freigabe des Lieferanten die nachzuweisenden Kosten nach den Branchenüblichen Regieansätzen. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.
13.4 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn der Lieferant über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird. ( vgl. Ziff. 10 und 11 )
13.5 Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Aenderungen oder Reperaturen vornehmen.
13.6 Es ist Sache des Käufers, dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.

14. Ausschluss der Garantie
14.1 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen die nicht dem jeweils massgeblichem Stand der Technik entsprechen, ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien des Lieferanten über Projektierung, Montage sowie unsachgemässe Arbeit anderer. Von der Garantie ausgeschlossen sind ferner Mängel, welche durch nicht ausgeführte Wartung an Kollektoren, Speichern, Heizkesseln, Filtern, Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen, Befeuchter usw. oder Schäden durch Wassereinbruch entstehen.
14.2 Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen z.B. Oelbrennerdüsen, Dichtungen, Stopfbüchsen, Pumpen usw. und die Gummiteile der Kollektoren.
14.3 Im weiteren sind ausgeschlossen: Schäden, verursacht durch den Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern, Korrosionsschäden, insbesondere bei chloridhaltigem Wasser oder wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck ( Anlagedruck), unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden.
14.4 Die Garantie gilt nicht bei periodischer oder längerdauernder Entleerung der Anlage, wenn dies nicht ausdrücklich im Konzept vorgesehen ist, oder bei Betrieb mit Dampf, Zugabe von Stoffen zum Wasser, die auf Stahl oder Dichtungsmaterial aggressiv wirken können, übermässige Schlammablagerung in Anlageteilen und bei zeitweiser oder ständiger Sauerstoffeinschleppung in die Anlage.

15. Produktehaftpflicht
15.1 Soweit der Käufer keine eigene Haftung (mangelhafte Installation, Veränderung des Produktes, faösches Konzept, mangelhafte Beratung etc.) zu vertreten hat, kommt der Lieferant direkt für Schäden im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes auf. Der Käufer kann in diesem Fall den allenfalls gegen ihn vorgehenden Geschädigten direkt an den Lieferanten verweisen.

16. Zahlungsbedingungen
16.1 Ohne anders lautende Vereinbarung ist der Zahlungstermin 30 Tage ab Fakturadatum rein netto.
16.2 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn auch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.
16.3 Für verspätete Zahlungen werden Mahnspesen und 10 % Verzugzins verrechnet.
16.4 Dem Lieferanten steht es zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren.
16.5 Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der Auftragssumme im Sinne einer Vorauszahlung sofort nach erhalt der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt, die Zahlung ist vor der Auslieferung fällig.

17. Besondere Bestimmungen
17.1 keine

18. Gerichtsstand
18.1 Gerichtsstand ist das Domizil des Lieferanten.